...aus dem Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
     

     

     
    § 22
    Das Fachgymnasium 
    (1) Das Fachgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung sowie eine berufsbezogene Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entspricht. 
    (2) Die Aufnahme in das Fachgymnasium setzt den Realschulabschluß oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung voraus. 
    (3) Der Bildungsgang umfaßt die einjährige Vorstufe und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Bildungsgang gliedert sich in Fachrichtungen, diese gegebenfalls in Schwerpunkte. Der Übergang von der Vorstufe zur Qualifikationsstufe setzt eine Versetzung voraus. Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht statt. 
    (4) Das Fachgymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. Am Fachgymnasium kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Durch Verlängerung des Schulbesuches um ein Jahr kann die Voraussetzung für einen Abschluß in einem staatlich annerkannten Ausbildungsberuf oder für einen Abschluß einer staatlich geregelten Berufsausbildung erworben werden. Die allgemeine Hochschulreife wird aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sch aus der Abiturprüfung und den Leistungen aus der Qualifikationsphase zusammensetzt. 
    (5) Das Fachgymnasium soll mit anderen Schularten der Sekundarstufe II zumsammenarbeiten. An Fachgymnasien könnnen auch allgemeinbildende gynasiale Oberstufen angegliedert werden. 
    (6) Für Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entspechenden Berufstätikeit kann der Bildungsgang des Fachgynasiums auch in Abendform angeboten werden. 
    (7) Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordung 
    1. die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2, 
    2. die Fachrichtungen und Schwerpunkte sowie die Leistungsfächer und die berufsbezogenen Schwerpunktefächer sowie die Einzelheiten ihrer Wahl einschließlich ihrer inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, 
    3. den Umfang des Pflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache und in den Pflichtfächern der jeweiligen Fachrichtungen, 
    4. das Angebot an Wahlkursen, 
    5. Art und Zahl der Leistungsnachweise, 
    6. das Prüfungsverfahren, 
    7. die Berechung der Gesamtqualifikation, 
    8. den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 
    9. ... 
     
     Fachgymnasium 
     
    (updated) 15 September 2007 Berufliche Schule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald //pkm