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§ 23
Die Fachoberschule (1) Die Fachoberschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung sowie berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entsprechen. (2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt den Realschulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung voraus. Schüler, die zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindesten dreijährige Berufstätigkeit nachweisen, können in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule aufgenommen werden. (3) Der Bildungsgang der Fachoberschule umfasst die Jahrgangstufen 11 und 12. Der Übergang von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule setzt eine Versetzung voraus. (4) Die Fachoberschule schließt mit eine Prüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule wird die Fachoberschulreife erworben. (5) Die Fachoberschule soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten. (6) Der Bildungsgang der Fachoberschule kann auch mir anderen beruflichen Schularten zu einem doppelqualifizierendem Bildungsgang mit entsprechend längerer Schuldauer verbunden werden. Dieser Bildungsgang führt sowohl zur Fachhochschulreife als auch zu einem Berufsabschluss. (7) Für Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann die Fachoberschule auch in Abendform angeboten werden. (8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die Gliederung der Fachoberschule nach Fachrichtungen sowie Art, Organisation und Umfang des Unterrichts. 2. die Einzelheiten der Zulassung zur Fachoberschule und die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2, 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren und 4. die mit dem Bildungsgang der Fachoberschule gleichwertigen fachschulischen
Bildungsgänge.
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